Die Genossenschaft will mit ihren Wohnungen keinen Profit erwirtschaften. Sie verrechnet nur Kostenmiete, also nur so viel, wie sie die Wohnung (inkl. Baukosten, Land, Unterhalt und Verwaltung) effektiv kostet. Die Wohngenossenschaft erhält keine staatlichen Subventionen. Ihr Kapital besteht aus der Summe der gezeichneten Genossenschaftsanteile, den Darlehen und dem gesetzlichen Reservefonds.
Sie haben Rechte, welche Mieterinnen und Mieter sonst nicht haben: Sie können in der Generalversammlung mitbestimmen und mitgestalten. Wer etwas verändern möchte, kann einen Antrag an die Generalversammlung stellen. Sie geniessen eine hohe Wohnsicherheit. Wohnungen können nicht grundlos gekündigt werden. Sie bleiben langfristig günstig und sind der Spekulation entzogen. Darum bezeichnet man das genossenschaftliche Wohnen oft auch als „dritten Weg zwischen Miete und Wohneigentum“. (Statuten. Art.3)
Nicht nur eine Mieterin oder ein Mieter, sondern jede natürliche oder juristische Person, die mindestens einen Anteilschein zum Nennwert von Fr.1000. erwirbt (Genossenschaftsanteil), leistet einen Beitrag zum Genossenschaftskapital, wird somit Genossenschaftsmitglied (Statuten. Art.7) und erhält eine Einladung zur Generalversammlung und das damit verbundene Mitspracherecht.
Wer in eine Wohnung der Genossenschaft einziehen will, muss nicht nur Mitglied der Gernossenschaft sein, sondern zusätzlich Genossenschaftspflichtanteile zeichnen und einzahlen. So beteiligen sich die Mieterinnen und Mieter am Genossenschaftskapital und werden Miteigentümer.
Die Anzahl der Genossenschaftspflichtanteile richtet sich nach dem Finanzierungsbedarf der gemieteten Räumlichkeiten. Der Vorstand entscheidet über die Anzahl der zusätzlich zu übernehmenden Anteile. (Statuten. Art.7 und Vermietungsreglement)
Sie sind bereits Mitglied der Genossenschaft und zudem bereit, auch die Pflichtanteile für die von Ihnen gewünschte Wohnung zu übernehmen, fordern Sie bitte das Formular für die Anmeldung Ihres Interesses an einer Wohnung an beim Vizepräsidenten Rolf Borer über die Mailadresse info@wg-himmelried.ch oder per Kontaktformular über unsere Homepage?
Ausscheidende Mitglieder haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen resp. vom Erblasser oder der Erblasserin einbezahlten Genossenschaftsanteile. Der Austritt aus der Genossenschaft muss schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Auszahlung erfolgt innert eines Monats nach Genehmigung der Jahresrechnung durch die auf das Ausscheiden folgende nächste ordentliche Generalversammlung. (Statuten Art. 8/9 und 14)